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TÜV Rheinland Akademie GmbH

Das Honorar des Architekten und Ingenieurs.

Die HOAI ist gesetzlich zwingendes Preisrecht. Der Architekt oder Ingenieur darf bzw. muss sein Honorar grundsätzlich nach der HOAI berechnen. Bei der Honorarabrechnung sind vielfältige Berechnungsfaktoren zu berücksichtigen. Verstöße gegen die HOAI führen oft zum Honorarverlust. Im Jahr 2009 wurde die HOAI neu gefasst. Viele Leistungsbilder, wie z.B. die besonderen Leistungen, wurden aus dem verbindlichen Teil herausgenommen und in eine unverbindliche Anlage verschoben. Honorare für besondere Leistungen, die bisher nur schriftlich wirksam waren, können nun frei vereinbart werden. Die anrechenbaren Kosten werden weitgehend von den tatsächlichen Baukosten entkoppelt. Kostenanschlag und Kostenfeststellung sind für das Honorar nicht mehr relevant. Die mitverarbeitete Bausubstanz ist nicht mehr bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. Angeordnete Leistungsänderungen können nun zu zusätzlichen Honoraransprüchen führen. Bei Leistungen im Bestand kann ein Umbauzuschlag bis 80% vereinbart werden. Diese neue Struktur und viele weitere Änderungen stellt Auftraggeber und Auftragnehmer vor völlig neue Herausforderungen bei Abschluss und Abwicklung ihrer Architektenverträge.

am 22.11.2012
in Nürnberg

1 Tag 309,40 EUR Preis inkl. 19% MwSt.

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