Forderungsverkäufe
Immer mehr Unternehmen ziehen Factoring als Alternative Finanzierungsform in Betracht. Factoring bietet in Situationen mit erschwertem Zugang zu Krediten und der krisenbedingt höheren Ausfallwahrscheinlichkeit von Forderungen echte Pluspunkte.
Denn der Verkauf von Forderungen an einen Factor bietet für das Unternehmen Vorteile: Bonität und Liquidität verbessern sich und das Risiko eines Forderungsausfalls wird begrenzt. Weiterhin übernimmt der Factor auch meistens Forderungsmanagement und Inkasso.
So ganz einfach sind Verträge mit Factoringgesellschaften aber steuerlich nicht. Regelmäßig ist es so: Eine Factoringgesellschaft kauft die Forderungen auf, übernimmt dafür das Ausfallrisiko und berechnet hierfür eine Gebühr. In steuerrechtlicher Sprache heißt das, der Factor übt eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, das bedeutet, die Factoringgesellschaft ist umsatzsteuerpflichtig.
In zwei Ausnahmefälle wird keine Umsatzsteuer fällig und die Factoringgesellschaft stellt keine Umsatzsteuer in Rechnung. Das ist dann der Fall, wenn der Factor die Forderung nicht für das Unternehmen einzieht. In diesen Fällen stellt sich der Forderungskauf umsatzsteuerrechtlich als Rechtsgeschäft dar, bei dem die Factoringgesellschaft ihrem Vertragspartner, also dem Unternehmen, einen Kredit gewährt. Als Entgelt dafür tritt das Unternehmen als Verkäufer der Forderung Ihre Forderung gegen Ihren Kunden ab. Dass der Vertrag zivilrechtlich, handels- und steuerbilanziell nicht als Kreditgewährung, sondern als echter Verkauf bewertet wird, ändert daran nichts.
Im zweiten Ausnahmefall begleicht das Unternehmen die Forderung des Factors in Raten oder insgesamt erst nach einem Jahr, wird die Kreditgewährung steuerlich zur eigenständigen Hauptleistung.
Die FORUM · Institut für Management GmbH bietet ein Seminar zu diesem Thema an.
Das Seminar Forderungsverkäufe findet am 21. Oktober 2010 in Frankfurt statt.
Sie haben noch Fragen? Gerne berate ich Sie persönlich zu dem Thema.
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