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Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz

Ist ein Unternehmen in der Insolvenz, ist fraglich, wem ein von einer Lebensversicherung hinterlegter Rückkaufswert einer Lebensversicherung in der Insolvenz zusteht.

Hierzu hat das BAG aktuell in seiner Entscheidung vom 15.06.2010 (AZ: 3 AZR 334/06) eine Aussage getroffen. Endet ein Arbeitsverhältnis, das in der Insolvenz mit Wirkung für die Masse fortbesteht, während des Insolvenzverfahrens, muss geklärt werden, wem die Rechte aus einer vom Insolvenzschuldner zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung zustehen. In seiner Entscheidung hat das BAG es für maßgeblich erachtet, ob das im Versicherungsvertrag geregelte Bezugsrecht des Arbeitnehmers nach dem Versicherungsvertrag noch durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer widerrufen werden kann. Nur in diesem Falle stehen die Rechte der Masse zu. In der Praxis ist es häufig so, dass die zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung vielfach die Bestimmung enthalten, dass das Bezugsrecht nicht mehr widerruflich ist, es sei denn der Arbeitnehmer scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne dass die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen. Eine derartige Klausel ist in der Regel entsprechend dem Betriebsrentenrecht auszulegen. Aufgrund eines Betriebsübergangs endet das Arbeitsverhältnis nicht. Der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses ist für den Erwerb gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften auch in der Insolvenz rechts erheblich. Folglich liegen die Voraussetzungen eines "Ausscheidens" des Arbeitnehmers nicht vor, wenn sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. In diesen Fällen kann der Verwalter die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht in Anspruch nehmen, insbesondere den Rückkaufswert nicht zur Masse ziehen.

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