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Geldwäscheprävention - Informationen für Unternehmen im Nichtfinanzbereich

Wie Sie Ihre Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erfüllen können

Grundsätzlich spricht das GwG mit dem Begriff der Verpflichteten alle Unternehmen an.
Im so genannten Nichtfinanzbereich gilt es für Personen, die gewerblich mit Gütern handeln
(Güterhändler, z. B. Kfz-Händler, Juweliere, Luxusguthändler), Immobilienmakler, Versicherungsvermittler nach § 59 VVG
(z. B. Versicherungsvertreter und -makler), Finanzunternehmen (ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute,
Kapitalanlage- oder Investmentaktiengesellschaften), Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen.

Gehören Sie zum Kreis der Verpflichteten, so sind Sorgfaltspflichten nach dem GwG einzuhalten, sofern mindestens einer der folgenden, so genannten „Auslösetatbestände“ vorliegt:

Es muss sich um eine auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen handeln, um eine Transaktion im Wert von 15.000 Euro je Geschäftsvorfall (bei gestückelten Zahlungen gilt der Gesamtbetrag). Wenn sie feststellen, dass Tatsachen vorliegen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen ist die Höhe des Transaktionswerts irrelevant.
Sorgfaltspflichten sind immer dann einzuhalten, wenn Zweifel an den Identitätsangaben des Kunden entstehen.

Wenn bei einer Transaktion Tatsachen festgestellt werden, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung schließen lassen, müssen diese unverzüglich der Strafverfolgungsbehörde und in Kopie dem BKA -Zentralstelle für Verdachtsanzeigenmitgeteilt werden.

Die Sorgfaltspflichten, die das GWG vorsieht sind die folgenden: Der Geschäfts- oder Vertragspartner ist zu identifizieren
und die Geschäftsbeziehung fortlaufend zu dokumentieren und zu überwachen. Es muss abgeklärt werden, ob der Vertragspartner für einen Dritten handelt und wer der so genannte wirtschaftlich Berechtigte ist (bei natürlichen wie bei juristischen Personen). Sämtliche Unterlagen und Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden und sind auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Können bestimmte Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, so darf die Geschäftsverbindung nicht begründet oder
fortgesetzt und keine Transaktionen durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsverbindungen sind
zu beenden.

Zusätzlich müssen Unternehmen interne Schutzmaßnahmen treffen. Darunter fällt, dass interne Grundsätze erstellt, Richtlinien gegen Geldwäsche erlassen und geeignete Sicherungssysteme mit Kontrollen eingerichtet werden. Mitarbeiter mit Kundenkontakt müssen über die Sorgfaltspflichten unterrichtet werden. Ein Outsourcing dieser internen Sicherungsmaßnahmen ist möglich.

Bei einer Verletzung der Sorgfaltspflichten können Aufsichtsbehörden Bußgeldverfahren einleiten und Bußgelder bis 100.000 Euro festsetzen.

Die FORUM • Institut für Management GmbH bietet ein Seminar zu diesem Thema an. Das Seminar Geldwäschebekämpfung für Nicht-KWG-Verpflichtete findet am 30. September 2011 in Frankfurt statt.


Die FORUM • Institut für Management GmbH gehört zur Stuttgarter Klett Gruppe. Mit ihren 59 Unternehmen an 40 Standorten in 17 Ländern ist die Klett Gruppe das größte Bildungsunternehmen in Deutschland. Das Angebot der Klett Gruppe reicht vom klassischen Schulbuch bis zu modernsten interaktiven Lernhilfen, von Fachliteratur bis zur schönen Literatur. Darüber hinaus ist die Klett Gruppe der führende private Anbieter von Bildungs- und Weiterbildungsdienstleistungen. Die rund 2.740 Mitarbeiter in den Unternehmen der Klett Gruppe erwirtschafteten im Jahr 2010 einen Umsatz von rund 465 Millionen Euro.

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