Auswirkungen der gesetzlichen Reform des Kontopfändungsschutzes
Die Pfändung eines Bankkontos führt nach bisheriger Rechtslage dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens, wie z. B. die Begleichung der Miete, grundsätzlich nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Der Schuldner muss in einigen Fällen eine Gerichtsentscheidung herbeiführen, um Pfändungsschutz zu erlangen. Nach der Neuregelung zum 1. Juli 2010 ist dies nicht mehr nötig. Die gesetzliche Neuregelung soll somit das Verfahren zum Pfändungsschutz auch für Banken und Gerichte deutlich vereinfachen.
Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sind sehr umfassend. Künftig hat das kontoführende Kreditinstitut beispielsweise den Pfändungsschutz in Höhe des Grundfreibetrags von Gesetzes wegen zu beachten. Eine weitere Regelung ist, dass pro Person nur ein Pfändungsschutzkonto geführt werden darf. Außerdem gibt es ab dem 1. Januar 2012 den Pfändungsschutz nur noch für Guthaben bzw. Eingänge auf Pfändungsschutzkonten.
Die Umsetzung in die Praxis bedeutet für die Kreditinstitute eine enorme Herausforderung. Eine neue Qualität der Prozessabwicklungen in einzelnen Prozessschritten ist aufgrund des zeitlich befristeten Fortbestehens der bisherigen Regelungen und der Komplexität des Gesetzes unbedingt erforderlich. Insbesondere die neue Bestimmung des § 850k ZPO sind wesentlich komplexer und umfangreicher. Das inhaltliche Prozessrisiko in dem Prozessabschnitt Kontodisposition erhöht sich.
Der Gesetzgeber möchte die Funktionsfähigkeit eines Girokontos trotz Pfändung aufrecht erhalten, damit der Schuldner weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann.
Tipps für Ihre Praxis
- Informieren Sie Ihre Mitarbeiter frühzeitig über die neuen Regelungen. Beachten Sie, dass auch Mitarbeiter des Vertriebs durch Kunden bezüglich der Auswirkungen der gesetzlichen Reform konfrontiert werden.
- Bilden Sie eine Arbeitsgruppe, die sich mit der Thematik „Pfändungsschutzreform“ befasst. Der Arbeitsgruppe sollten neben Juristen, Mitarbeitern der Abteilung „Betriebsorganisation“ und Sachbearbeitern der Pfändungsabteilung auch Vertriebsmitarbeiter angehören.
- Die Praxistauglichkeit der EDV-Anwendungen sollte frühzeitig kontrolliert werden. Berücksichtigen Sie dabei den Aspekt der Einrichtung von Schnittstellen zu den Rechenzentren. Die EDV-Programme sollten nicht nur den an den Schuldner auszuzahlenden Betrag, sondern auch den an den Pfändungsgläubiger abzuführenden Betrag ausweisen.
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